Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma XPARKEN.

Inhaber Herr Georg Kiladze

  1. Leistungsbeschreibung

XParken vermietet dem Mieter einen Stellplatz am Flughafen Düsseldorf. Der Mieter kann wählen zwischen einem überdachten Einzelabstellplatz, einem Stellplatz in einer überdachten Sammelgarage und einem Stellplatz im Freien. Der Mieter übergibt das Fahrzeug an XParken am Ungelsheimer Weg 10 in 40472 Düsseldorf.

Das Fahrzeug kann, sofern die Parkfläche am Ungelsheimer Weg voll belegt ist, auch auf einem Parkplatz geparkt werden, welcher bis zu 15 Kilometer davon entfernt ist, es kann also vorkommen, dass sich der Tachostand um bis zu 30 Kilometer erhöht. Außerdem kann es vorkommen, dass das Fahrzeug vorübergehend und kurzfristig am Straßenrand im Ungelsheimer Weg geparkt werden muss.

Zusätzlich besteht für den Mieter die Möglichkeit, dass XParken vor dem Abflug den Pkw des Mieters vom vorbezeichneten Übergabeort zum Parkhaus/Parkplatz transportiert und dort einparkt und wenn der Mieter wieder zurückgeflogen ist, das Fahrzeug vom Parkhaus/Parkplatz wieder zum vorbezeichneten Übergabeort zurückbringt (Valet-Service). Ferner hat der Mieter die Möglichkeit, dass XParken ihn vom vorbezeichneten Übergabeort zum Flughafen Düsseldorf transportiert und ihn nach dem Rückflug vom Flughafen Düsseldorf zum vorbezeichneten Übergabeort zurückbringt (kostenloser Shuttleservice).

  1. Zustandekommen eines Mietvertrages

Ein Mietvertrag über die vorbezeichneten Leistungen kommt durch vorherigen Vertragsschluss zwischen XParken und Mieter zustande, wenn nicht ausdrücklich zwischen XParken und Mieter individualvertraglich etwas anderes in Textform geregelt ist. Die Angebote der Firma XParken sind freibleibend. Verträge kommen erst zustande, wenn XParken die Buchung des Mieters zum Vertragsabschluss (Buchungsanfrage) bestätigt. Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsschluss zwischen XParken und dem Mieter ist, dass der Mieter die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteil akzeptiert. Für vor- und nachstehende Verträge gelten ausschließlich die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt XParken nicht an, es sei denn, XParken hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.

Mitarbeiter und sonstige Beauftragte der Firma XParken sind nur, soweit sie dazu eine schriftliche Vollmacht des Inhabers haben, berechtigt oder bevollmächtigt, Verträge im Namen der Firma XParken mit Mietern zu ändern oder aufzuheben.

Die Bewachung oder Verwahrung des Fahrzeuges ist nicht Gegenstand der vor- und nachstehenden Vertragsleistungen der Firma XParken. Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz im Parkhaus/auf dem Parkplatz der Firma XParken hat der Mieter nicht.

  1. Preise, Zahlung, Höchsteinstelldauer, Nutzungsentschädigung

Der Mietpreis bestimmt sich nach der zwischen XParken und Mieter getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Soweit keine anderweitige Vereinbarung mit XParken getroffen worden ist, bestimmt sich der Mietpreis für den Stellplatz pro PKW wie folgt:

Der Kunde fragt im Internet den Preis an, zu dem er sein Fahrzeug bei der Firma XParken an kalendermäßig bestimmten Tagen abstellen möchte. Im Rahmen dieser Abfrage teilt ihm die Firma XParken sodann diesen Preis mit. Sämtliche von XParken ausgewiesenen Entgelte enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Für die von XParken angebotenen Parkleistungen gelten die auf die jeweilige Preisabfrage angegebenen Tagespreise pro angebrochenem Kalendertag, auch wenn der Mieter an den jeweiligen Kalendertagen die von XParken angebotenen Parkleistungen nur zeitweise nutzt.

Das Parkentgelt wird mit dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn, ansonsten spätestens mit der Übergabe des Fahrzeuges an XParken am Ungelsheimer Weg 10 in Düsseldorf fällig. Ist das Parkentgelt zuvor noch nicht auf dem Konto der Firma XParken gutgeschrieben worden, so hat der Mieter spätestens wenn er das Fahrzeug am Ungelsheimer Weg 10 in Düsseldorf abgibt, dieses in bar an die dazu von der Firma XParken bevollmächtigte Person zu entrichten.

Holt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit nicht ab, so tritt keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit ein (Ausschluss der Fiktion des § 545 BGB).

Holt der Mieter seinen PKW nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit nicht ab, schuldet er für die Zeit bis zur Entfernung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des jeweils geltenden Tarifes.

Soweit keine andere in Textform vorliegende Vereinbarung mit XParken getroffen wurde, beträgt die Höchsteinstelldauer 31 Tage. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist XParken berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters zu entfernen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

Wenn eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters oder des Halters erfolgt bzw. ergebnislos geblieben ist oder diese nicht möglich ist. Darüber hinaus steht XParken bis zur Abholung des Fahrzeugs durch den Mieter eine der Mietpreisliste entsprechende Nutzungsentschädigung zu.

Sämtliche oben genannten Nutzungsentschädigungen sind vor Rückgabe des Fahrzeuges an den Mieter zur Zahlung fällig.

Die weiteren Ansprüche von XParken bleiben hiervon unberührt.

  1. Übergabe, Protokollierung Tachostand, Rügepflicht

Vor übergabe des Fahrzeuges an die Firma XParken hat der Mieter alle nicht fest eingebauten Wertgegenstände, wie z. B. Handys, Laptops und Navigationsgeräte aus dem Fahrzeug zu entfernen. Gibt der Mieter das Fahrzeug am Ungelsheimer Weg 10 in Düsseldorf an die Firma XParken ab und holt er es dort wieder ab, wird jeweils der aktuelle Tachostand abgelesen, schriftlich festgehalten und durch Unterschrift des Mieters bestätigt. Bei Abgabe des Fahrzeuges an die Firma XParken übergibt der Mieter dem Bevollmächtigten der Firma XParken einen vollständigen Satz Schlüssel einschließlich der elektronischen Schlüssel des Fahrzeuges.

Bei dieser Abgabe des Fahrzeuges an die Firma XParken ist deren Bevollmächtigte befugt, Fotografien von den am Fahrzeug vorhandenen Schäden zu fertigen. Wird das Fahrzeug nicht am Ungelsheimer Weg 10 in Düsseldorf, sondern an anderer Stelle an die Firma XParken übergeben, ist XParken berechtigt, das Fahrzeug unmittelbar nach der Abgabe zum Firmenbüro am Ungelsheimer Weg 10 in Düsseldorf zu fahren und dort Fotos von den am Fahrzeug vorhandenen Schäden zu fertigen. Die Fotografien und die Datei, auf der sich die Fotos befinden, darf die Firma XParken 2 Monate lang aufbewahren. Sodann vernichtet die Firma XParken die Fotos und löscht die Datei, es sei denn, der Mieter bestreitet, dass der auf dem Foto befindliche Schaden am Fahrzeug zur Zeit der Abgabe des Fahrzeuges an die Firma XParken bestand. Im letzteren Fall ist die Firma XParken berechtigt, die Fotografien bzw. die Datei, auf dem diese Fotografien gespeichert sind, so lange aufzubewahren, bis ein gerichtlicher Rechtsstreit, in dem über diese Schäden gestritten wird, rechtskräftig entschieden ist oder aber sich der Mieter und die Firma XParken geeinigt haben, wer von beiden den Schaden zu tragen hat.

XParken weist darauf hin, dass das Fahrzeug nicht fotografiert wird, wenn es bei Dämmerung, Dunkelheit, in verschmutztem Zustand, wenn es regnet oder schneit, an die Firma XParken übergeben wird.

Der Mieter verpflichtet sich, sein Fahrzeug, wenn er es von der Firma XParken am Ungelsheimer Weg 10 in Düsseldorf abholt, auf Schäden zu untersuchen und der Firma XParken bzw. der dazu beauftragten Person die Schäden anzuzeigen. Verlässt der Mieter mit dem Fahrzeug diesen Ort, ohne erkennbare Schäden an seinem Fahrzeug vorher dort anzuzeigen, so gilt das Fahrzeug hinsichtlich der erkennbaren Schäden als vom Mieter mangelfrei abgenommen.

  1. Rücktritt, Kündigung

XParken und Mieter stehen die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte zu.

Zusätzlich kann der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn unter Angabe der ihm von der Firma XParken mitgeteilten Buchungsnummer schriftlich oder per Email von dem Vertrag zurücktreten, eine Stornierung per Telefon oder Telefax

ist nicht möglich. Erfolgt der Rücktritt bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn, ist der Rücktritt für den Mieter kostenfrei.

Erfolgt der Rücktritt später, hat der Mieter eine Rücktrittspauschale in Höhe von 100 % des vereinbarten Entgelts zu leisten. Dem Mieter bleibt es nachgelassen, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden bei XParken entstanden ist.

  1. Nichtinanspruchnahme der Leistung

Falls der Mieter, ohne vom Vertrag mit XParken zurückzutreten oder zu kündigen, bis zum vereinbarten Mietbeginn das Fahrzeug nicht zum Ungelsheimer Weg 10 in Düsseldorf bringt oder im Falle des vereinbarten Valet-Service nicht mit seinem Fahrzeug zum dortigen Übergabeort erscheint, ist der volle vereinbarte Mietpreis fällig.

Eine Rückerstattung des Parkentgeltes für den Fall, dass der Mieter den angemieteten Stellplatz nicht oder für die vereinbarte Mietzeit nicht vollständig nutzt, ist nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen möglich und im übrigen ausgeschlossen.

  1. Haftung der Firma XParken

Eine Haftung der Firma XParken tritt nur für Schäden ein, die von ihrem Inhaber, ihren Vertretern, Beauftragten, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verschuldet wurden. Dabei ist die Haftung der Firma XParken auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit sie nicht bei Verletzung von Leben, Gesundheit und Körper uneingeschränkt haftet. Die Haftung beschränkt sich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit diese nicht aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit diese nicht aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

Haftet die Firma XParken nach dem Vorstehenden für einen Schaden am Fahrzeug, so bestimmt die Firma XParken, wo und durch wen der Schaden fach- und sachgerecht beseitigt wird; dieser Reparaturort befindet sich in der Bundesrepublik Deutschland. Auf Wunsch des Mieters bringt die Firma XParken auf eigene Kosten das Fahrzeug zu diesem Reparaturort. Befindet sich das Fahrzeug nicht im Besitz der Firma XParken, so holt die Firma XParken das Fahrzeug von einem vom Mieter bestimmten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab und bringt es auf eigene Kosten zum Reparaturort. Nach Abschluss der Reparatur bringt die Firma XParken das Fahrzeug auf eigene Kosten zu einem vom Mieter bestimmten, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ort und gibt es dort zurück.

Wahlweise kann der Mieter das Fahrzeug auch selbst zu der von der Firma XParken bestimmten Reparaturstätte bringen und dort abholen. Die Firma XParken erstattet dann dem Kunden die dadurch entstandenen Treibstoffkosten für die Hin- und Rückfahrt, aber nur für den Weg, den das Fahrzeug dabei innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hat. Für die Zeit, die das Fahrzeug wegen des reparaturbedingten Aufenthaltes in der Werkstatt nicht genutzt werden kann, zahlt die Firma XParken eine Nutzungsentschädigung, deren Höhe sich für das geschädigte Fahrzeug aus der aktuellen Tabelle Sanden/Danner/

Küppersbusch ergibt. Wahlweise besteht gegen die Firma XParken für die Zeit, für die das Fahrzeug wegen des reparaturbedingten Werkstattaufenthaltes nicht genutzt werden kann, ein Anspruch auf Ersatz der angemessenen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, das eine Fahrzeugklasse unter dem geschädigten Fahrzeug liegt. Bei Anmietung eines Fahrzeuges bei einem Bekannten werden nur 50 % der tariflichen Kosten für einen um eine Fahrzeugklasse unter dem geschädigten Fahrzeug liegenden Mietwagen erstattet.

XParken haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind, die nicht Inhaber, Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Erfüllungsgehilfen der Firma XParken sind. Ebenso wenig haftet XParken für Schäden, die durch Verlust des Fahrzeugs oder Teile des Fahrzeugs durch Diebstahl entstehen, für Schäden, die durch Einbrüche in das Fahrzeug, Vandalismus und die Entwendung von Gegenständen aus dem Innenraum des Fahrzeugs entstehen. XParken haftet ferner nicht für höhere Gewalt.

Die oben unter Ziff. 7 geregelte Haftung von XParken und die dort – für den Fall, dass XParken haftet - geregelte Schadensbeseitigung gelten auch für durch einen Brand entstandene Schäden, egal ob das Fahrzeug des Mieters auf einem überdachten Einstellplatz, einem Stellplatz in einer überdachten Sammelgarage oder einem Stellplatz im Freien abgestellt ist, sowie bei Schäden, die - während ParkenX das Fahrzeug überführt - durch Steinschlag verursacht werden.

  1. Haftung des Mieters für weitere Personen

Der Mieter muss sich das Handeln seiner Angestellten, Beauftragten und/oder seiner Begleitpersonen als eigenes zurechnen lassen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  1. Benutzungsbestimmungen

Damit das Fahrzeug von der Firma XParken ins Parkhaus gefahren und dort eingeparkt wird, darf es nur eine maximale Höhe von 1,90 m haben. Der Mieter versichert, dass es sich um einen zum öffentlichen Verkehr zugelassenen betriebssicheren Personenkraftwagen handelt. Außerdem versichert der Mieter, dass das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz sowie TÜV-Zulassung bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an den Mieter besitzt. Auf Verlangen des Inhabers, der Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Firma XParken sind Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorzulegen. Besteht der begründete Verdacht unzureichenden Versicherungsschutzes, ist XParken berechtigt, die Vorlage eines geeigneten Nachweises über den Versicherungsschutz zu verlangen. Werden die vorbezeichneten Dokumente insgesamt oder teilweise nicht vorgelegt, ist XParken berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen. In diesem Falle hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug bei der Übergabe an die Firma XParken keinen undichten Tank, Vergaser, Ölbehälter etc. hat. Bei der Übergabe an die Firma XParken dürfen im Fahrzeug keine Betriebsstoffe, feuergefährliche Gegenstände sowie leere Betriebsstoffbehälter eingelagert sein.

XParken ist berechtigt, das Fahrzeug auf andere Stellplätze zu versetzen. Dabei ist XParken auch berechtigt, das Fahrzeug aus dem Parkhaus auf den Parkplatz zu verbringen oder umgekehrt vom Parkplatz ins Parkhaus umzusetzen.

XParken ist berechtigt, das Fahrzeug bei dringender Gefahr aus dem Parkhaus/vom Parkplatz zu entfernen.

  1. Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

XParken steht wegen seiner fälligen Forderungen gegen den Mieter auf Zahlung des Parkentgelts oder der Nutzungsentschädigung ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen der Firma XParken in Verzug, so kann XParken die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.

Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten sind oder von XParken anerkannt sind. Außerdem ist der Mieter zu einem Zurückbehaltungsrecht insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  1. Kostenloser Shuttle-Service

Vereinbart der Mieter mit XParken zusätzlich zum vorbezeichneten Mietvertrag auch noch den kostenlosen Shuttle-Service, so gilt neben den vorstehenden Bestimmungen auch noch folgendes:

XParken stellt für maximal 8 Personen pro Pkw ohne Aufpreis einen kostenlosen Shuttle-Service zur Verfügung, der diese Personen vom Ungelsheimer Weg 10 in Düsseldorf zum Flughafen Düsseldorf International und zurück bringt. Die Abholperson von XParken erscheint zur Übernahme des Fahrzeugs am Ungelsheimer Weg 10 2 Stunden vor der von der jeweiligen Fluggesellschaft angegebenen Check-in-Zeit. Die Beförderung vom Ungelsheimer Weg 10 zum Flughafen Düsseldorf International erfolgt in der Regel bis zum Shuttle-Parkplatz zwischen Terminal B und C und zurück.

Das Gepäck des Mieters sowie seiner Begleitpersonen wird bis zur Menge und Gewicht, die entsprechend der für den konkreten Flug geltenden Bedingungen der Charter- und Linienfluggesellschaften von diesen für die kostenlose Beförderung festgesetzt sind, von XParken kostenlos befördert. XParken ist zur Beförderung von Über- und Sondergepäck nur nach gesonderter Vereinbarung, die in Textform zu erfolgen hat, verpflichtet. Das Sondergepäck muss bei der Buchung angemeldet werden. In der Regel erfolgt der kostenlose Shuttle-Service individuell im Hinblick auf die Abflug- und Landezeiten des Mieters. XParken behält sich jedoch Sammelbeförderungen vor.

Die Abflug- und Landezeiten sind von dem Kunden in der Reservierungsanfrage anzugeben. XParken haftet nur für eine verspätete Ankunft am Flughafen Düsseldorf, wenn die Angaben des Mieters korrekt sind, der Mieter und seine Begleitperson mindestens 2 Stunden vor dem von der jeweiligen Fluggesellschaft angegebenen Beginn der Check-in Zeit bei XParken den kostenlosen Shuttle-Service antritt und aufgrund eines Verschuldens der Firma XParken, deren Inhaber, Vertreter, Beauftragte, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen seinen Flug nicht mehr erreicht. Eine Haftung für Verzögerung aufgrund höherer Gewalt oder für verkehrsbedingte, nicht von XParken verschuldete Verzögerungen, ist ausgeschlossen.

Der Rücktransport vom kostenlosen Shuttle-Parkplatz des Flughafen Düsseldorf International zum Ungelsheimer Weg 10 in Düsseldorf erfolgt in der Regel zeitnah nach der Landung des Mieters. Der Mieter hat nach seiner Landung und Abholung des Gepäcks telefonisch XParken unter der Telefonnummer 01774828084 zu benachrichtigen. XParken wird daraufhin umgehend ein Fahrzeug zur Abholung schicken.

Für den Transport des Gepäcks gilt dazu das oben geregelte.

Bei alkoholisierten und/oder randalierenden Personen ist XParken berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Mieters wegen nicht/oder Schlechterfüllung eine Beförderung zu verweigern.

Auf Wunsch stellt XParken Kindersitze zur Verfügung, wenn der Mieter dies bei der Buchung anfordert und XParken die entsprechende Reservierung des Kindersitzes mit der Buchungsannahme bestätigt.

  1. Valet-Service

Nimmt der Mieter bei XParken auch die Valet-Service-Leistung der Firma XParken in Anspruch, so gilt zusätzlich zu den oben unter Ziffer 1 bis 3, 5 bis 10 genannten Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen folgendes:

XParken übernimmt vor dem Abflug des Mieters den Pkw in der Regel auf dem kostenlosen Shuttle-Parkplatz zwischen Terminal B und C am Flughafen Düsseldorf International. Die Abholperson von XParken erscheint zur Übernahme des Fahrzeuges 2 Stunden vor der von der jeweiligen Fluggesellschaft angegebenen Check-in-Zeit. XParken bringt sodann das Fahrzeug ins Parkhaus/auf den Parkplatz der Firma XParken.

Die Abflug- und Landezeiten sind vom Mieter in der Reservierungsanfrage anzugeben. XParken haftet nur für eine verspätete Ankunft des Mieters und seiner Begleitpersonen am Flughafen Düsseldorf International, wenn die Angaben des Kunden korrekt sind, der Kunde sich auf dem kostenlosen Shuttle-Parkplatz zwischen Terminal B und C mit seinem Fahrzeug mindestens 2 Stunden vor der von der jeweiligen Fluggesellschaft für den konkreten Flug angegebenen Beginn der Check-in Zeit bereit hält und aufgrund eines Verschuldens der Firma XParken, seines Inhabers, seiner Vertreter, Beauftragten, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen seinen Flug nicht mehr erreicht. Eine Haftung für Verzögerung aufgrund höherer Gewalt oder für verkehrsbedingte, nicht von XParken verschuldete Verzögerung, ist ausgeschlossen.

Die Rückführung des Pkw vom Parkhaus/Parkplatz der Firma XParken zum Terminal B und C des Flughafens Düsseldorf International erfolgt in der Regel zeitnah. Der Mieter hat nach seiner Landung und Abholung des Gepäcks XParken telefonisch unter der Nummer 01774828084 zu benachrichtigen. XParken wird daraufhin umgehend das Fahrzeug vom Parkplatz/Parkhaus zum Shuttle-Parkplatz zwischen Terminal B und C bringen.

Ziffer 4. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für den Valet-Service entsprechend.

  1. Anwendbares Recht – Gerichtsstandvereinbarung

Soweit oben nichts anderes vereinbart, finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

Ist der Mieter Unternehmer, so wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Sitz des Vermieters vereinbart, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben.